Beratung

Steuern in der Republik Kroatien

Steuerpflichten für ausländische Investoren sowie für in der Republik Kroatien ansässige natürliche und juristische Personen spielen eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung der Geschäftsbedingungen auf dem Luxusimmobilienmarkt in Kroatien. Für ausländische Investoren ist es für die ordnungsgemäße Planung und Verwaltung finanzieller Ressourcen erforderlich, die Komplexität des Steuersystems zu verstehen.

Immobilienverkäufe unterliegen der Immobilienumsatzsteuer in Höhe von 3 % oder der Mehrwertsteuer in Höhe von 25 %. Immobilienumsatzsteuer wird gezahlt, wenn auf Immobilien keine Mehrwertsteuer entrichtet wird.

Wer und wann zahlt die Immobilienumsatzsteuer?

Der Gläubiger ist der Erwerber – eine juristische oder natürliche Person, die Immobilien durch Schenkung, Tausch, Erbschaft oder auf andere Weise kauft oder erwirbt. Die Zahlung der PNP erfolgt auf der Grundlage der Entscheidung der Steuerverwaltung und auf der Grundlage des Vertrags, der der Steuerverwaltung von dem Notar vorgelegt wurde, der den Vertrag über den Verkauf/die Schenkung/den Tausch von Immobilien beglaubigt hat.

Es sind auch Befreiungen von der Zahlung vorgeschrieben. Im Geschäftsverkehr wird es nicht gezahlt, wenn Immobilien in eine Gesellschaft eingebracht werden, wenn Immobilien im Zuge von Fusionen und Übernahmen sowie bei Unternehmensteilungen erworben werden. Zahlt nicht: lokale und regionale Selbstverwaltungseinheiten, staatliche Behörden, Institutionen, deren alleiniger Gründer die Republik Kroatien oder JLP(R)S ist, Stiftungen und Stiftungen, alle juristischen Personen, deren alleiniger Gründer die Republik Kroatien ist, die Red Kreuz- und gemeinnützige juristische Personen, die gemäß einer Sonderregelung für die Bereitstellung humanitärer Hilfe registriert sind, diplomatische oder konsularische Vertretungen eines Auslands unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und internationale Organisationen, für die durch internationale Vereinbarung eine Befreiung von der Zahlung vereinbart wurde und sonstige in den Vorschriften des Grundsteuergesetzes aufgeführte Personen.

Immobilien unterliegen der Mehrwertsteuer

Ein im Register der Mehrwertsteuerzahler eingetragener Steuerpflichtiger ist verpflichtet, auf die gelieferte Immobilie einen Mehrwertsteuersatz von 25 % zu berechnen, außer im Fall der vorgeschriebenen Befreiungen.

Lieferungen sind von der Mehrwertsteuer befreit:

  • Gebäude oder deren Teile sowie die Grundstücke, auf denen sie liegen, mit Ausnahme von Lieferungen vor der Erstbezug oder -nutzung oder Lieferungen, bei denen vom Zeitpunkt der Erstbezug oder -nutzung bis zum Zeitpunkt der nächsten Lieferung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind,
  • landwirtschaftliche Flächen und alle anderen Flächen, außer Bauland.

Daher ist der Steuerzahler verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf die gelieferten Waren zu berechnen:

  • Bauland,
  • Neubauten vor der erstmaligen Belegung oder Nutzung, deren Teile und die Grundstücke, auf denen sie stehen, und
  • Gebäude, bei denen vom Tag der ersten Nutzung bis zum Tag der nächsten Lieferung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind,
  • Rohbau-Gebäude und
  • sanierte Gebäude, wenn die Sanierungskosten in den letzten zwei Jahren vor der Lieferung höher als 50 % des Verkaufspreises waren.

Die Bewältigung dieser Steuerpflichten erfordert eine sorgfältige Überwachung von Gesetzesänderungen und die Konsultation von Experten. Unser Service umfasst die Bereitstellung präziser Informationen zu Steuerpflichten, die Analyse der neuesten Gesetzesänderungen und personalisierte Strategien, die es unseren Kunden ermöglichen, die steuerlichen Aspekte ihrer Investitionen in Luxusimmobilien auf dem kroatischen Markt optimal zu verwalten.